Umlagefähig sind nur die 17 Kostenarten aus § 2 der Betriebskostenverordnung – laufende Posten wie Wasser, Heizung, Müllabfuhr oder Hausmeister. Verwaltungskosten, Instandhaltung und Reparaturen bleiben immer beim Vermieter, selbst wenn sie im Mietvertrag anders stehen. Wer die Trennlinie kennt, erkennt eine überhöhte Abrechnung meist schon beim ersten Blick auf die Positionsliste.

Die 17 Positionen aus der Betriebskostenverordnung

§ 2 BetrKV zählt abschließend auf, was als Betriebskosten gilt. „Abschließend" heißt: Es gibt keine 18. Position außer der letzten, die der Verordnungsgeber selbst als Auffangtatbestand offengelassen hat.

Nr. Kostenart Beispiel
1 Laufende öffentliche Lasten Grundsteuer
2 Wasserversorgung Frischwasser, Zählermiete
3 Entwässerung Abwasser, Niederschlagswasser
4–6 Heizung, Warmwasser, verbundene Anlagen Brennstoff, Wartung Heizungsanlage
7 Aufzug Wartung, Strom, TÜV
8 Straßenreinigung und Müllabfuhr Kommunale Gebühren
9 Gebäudereinigung, Ungezieferbekämpfung Treppenhausreinigung
10 Gartenpflege Rasenmähen, Heckenschnitt
11 Beleuchtung Allgemeinstrom Treppenhaus, Keller
12 Schornsteinreinigung Kehrgebühren
13 Sach- und Haftpflichtversicherung Gebäudeversicherung
14 Hauswart Lohn, Sozialabgaben
15 Gemeinschaftsantenne, Kabel- oder Breitbandanschluss Netzentgelt
16 Waschküche Betriebsstrom der Anlage
17 Sonstige Betriebskosten Muss im Mietvertrag benannt sein

Position 17 ist die einzige, die Spielraum lässt – aber nur, wenn der Mietvertrag die konkrete Kostenart beim Namen nennt. „Sonstige Betriebskosten laut Betriebskostenverordnung" als Formulierung reicht nach der Rechtsprechung des BGH nicht aus, weil sie nichts festlegt, das der Mieter bei Vertragsschluss hätte einschätzen können.

Was der Vermieter nicht umlegen darf

Diese Grenze wird in der Praxis häufiger verletzt als die erste, meist nicht aus Absicht, sondern weil eine Position auf den ersten Blick wie eine laufende Kostenart aussieht:

  • Verwaltungskosten. Die Zeit oder Software für die Hausverwaltung, Portokosten für Mieterkorrespondenz, Bankgebühren für das Mietkonto – all das ist Aufwand des Vermieters für seine eigene Tätigkeit, kein Betriebskosten­posten.
  • Instandhaltung und Instandsetzung. Eine neue Heizungspumpe, die Reparatur eines Dachschadens, der Austausch der Klingelanlage – das erhält oder erneuert die Bausubstanz und bleibt komplett beim Eigentümer, unabhängig von der Höhe.
  • Leerstandskosten. Steht eine Wohnung im Haus leer, trägt der Vermieter deren Kostenanteil selbst. Er darf ihn nicht anteilig auf die vermieteten Einheiten umlegen, auch wenn dadurch die Gesamteinnahmen aus der Umlage sinken.
  • Erstanschaffung und -installation. Der erstmalige Einbau einer Anlage – etwa eines neuen Aufzugs, wo vorher keiner war – ist eine Investition, keine laufende Betriebskostenposition. Erst die Wartung danach ist umlagefähig.
  • Rechtsverfolgungskosten gegenüber Dritten. Ein Rechtsstreit mit einem anderen Mieter oder einem Handwerker betrifft nur den Vermieter als Vertragspartei.

Wo diese Grenze bei einer Sanierung besonders schwer zu ziehen ist – weil eine Maßnahme gleichzeitig repariert und verbessert –, behandelt unser Ratgeber zur Modernisierungsumlage den Sonderfall: Dort geht es nicht um die laufende Nebenkostenabrechnung, sondern um eine eigenständige Mieterhöhung nach § 559 BGB, die mit den Betriebskosten nichts zu tun hat, obwohl beide gern verwechselt werden.

Beispielrechnung: 70-m²-Wohnung in einem 500-m²-Haus

Die meisten Positionen werden nach Wohnfläche verteilt, sofern der Mietvertrag keinen anderen Schlüssel vorgibt – Heizung und Warmwasser laufen dagegen meist nach Verbrauch (Heizkostenverordnung).

Position Gesamtkosten Haus Verteilerschlüssel Anteil Mieter (70 m²)
Grundsteuer 2.400 € nach Fläche (500 m²) 336,00 €
Wasser/Abwasser 3.500 € nach Fläche 490,00 €
Müllabfuhr 1.200 € nach Fläche 168,00 €
Gebäudeversicherung 1.800 € nach Fläche 252,00 €
Hauswart 4.000 € nach Fläche 560,00 €
Heizung/Warmwasser (Verbrauch) 9.000 € 30 % Fläche, 70 % Verbrauch 693,00 €
Summe Betriebskosten 21.900 € 2.499,00 €
abzüglich Vorauszahlungen 12 × 190 € −2.280,00 €
Nachzahlung 219,00 €

Fällt die Nachzahlung deutlich höher aus als in den Vorjahren, lohnt sich der Blick auf zwei Dinge: ob eine neue Position erstmals auftaucht (dann prüfen, ob sie unter § 2 BetrKV fällt) und ob der Verteilerschlüssel unverändert geblieben ist. Ein stillschweigend geänderter Schlüssel – etwa von Wohnfläche auf Personenzahl – braucht eine Rechtsgrundlage im Mietvertrag oder eine wirksame Ankündigung, sonst ist er angreifbar.

Formvorschriften, an denen Abrechnungen häufig scheitern

Eine Nebenkostenabrechnung muss formell drei Dinge leisten, damit sie überhaupt eine Zahlungspflicht auslöst:

  1. Zusammenstellung der Gesamtkosten je Position, nicht nur eine Endsumme.
  2. Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels, damit der Mieter den eigenen Anteil rechnerisch nachvollziehen kann.
  3. Berechnung des Anteils und Abzug der geleisteten Vorauszahlungen.

Fehlt eine dieser drei Angaben, ist die Abrechnung formell unwirksam – unabhängig davon, ob die zugrunde liegenden Kosten korrekt sind. Zusätzlich gilt die Ausschlussfrist aus § 556 Abs. 3 BGB: Der Vermieter muss die Abrechnung spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zustellen, sonst verfällt eine Nachforderung – Guthaben zugunsten des Mieters bleiben davon unberührt und können auch später noch geltend gemacht werden. Der Mieter wiederum hat ab Zugang zwölf Monate Zeit, um Einwendungen zu erheben; danach gilt die Abrechnung als anerkannt, selbst wenn sich später ein Fehler findet.

Einordnung 2026

Bei Energiepreisen, die seit der Zinswende deutlich schwanken, wird die jährliche Nebenkostenabrechnung für Vermieter zu einem Posten, der die Kalkulation einer Vermietung sichtbarer beeinflusst als noch vor einigen Jahren – gerade wenn Heizkosten einen wachsenden Anteil der Gesamtumlage ausmachen. Mein Eindruck aus vielen geprüften Abrechnungen: Die häufigste Fehlerquelle ist nicht Betrug, sondern eine Position, die aus der Verwaltungssoftware unreflektiert übernommen wird, obwohl sie eigentlich Instandhaltung ist. Für Kapitalanleger, die eine Eigentumswohnung vermieten, kommt eine zweite Ebene dazu: Das monatliche Hausgeld an die WEG enthält selbst umlagefähige und nicht umlagefähige Anteile, die getrennt weitergereicht werden müssen – wie sich das vor dem Kauf schon in Protokollen und Wirtschaftsplänen erkennen lässt, erklärt unser Ratgeber zu WEG-Hausgeld und Rücklage.